Weitere Entscheidung unten: VG Koblenz, 17.04.2007

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   VG Koblenz, 03.08.2006 - 1 K 487/06.KO   

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VG Koblenz, 03.08.2006 - 1 K 487/06.KO (https://dejure.org/2006,35322)
VG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2006 - 1 K 487/06.KO (https://dejure.org/2006,35322)
VG Koblenz, Entscheidung vom 03. August 2006 - 1 K 487/06.KO (https://dejure.org/2006,35322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 69
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Hamburg, 18.01.2018 - 1 K 7102/16

    Qualifizierung einer Einrichtung als Heim i.S.v. § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG SH

    Dies wurde ebenso für die Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Gästezimmern eines Beherbergungsbetriebs angenommen, da diese an die Verhältnisse in der konkreten Betriebsstätte anknüpfe (VG Koblenz, Beschl. v. 3.8.2006, 1 K 487/06, NVwZ-RR 2007, 69).

    Die Frage der Schulkostenbeitragspflicht knüpft damit an die Verhältnisse in der konkreten Betriebsstätte an, was für einen Ortsbezug ausreichend ist (in diesem Sinn VGH Kassel, Beschl. v. 12.3.2013, 5 F 625/13, juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschl. v. 1.9.2004, 4 E 04.1237, NVwZ 2004, 1389; VG Koblenz, Beschl. v. 3.8.2006, NVwZ-RR 2007, 69).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2021 - 5 F 18/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Streitigkeit um Rundfunkbeitragspflicht

    vgl. zu dieser Frage (noch zur Rundfunkgebühr) VG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2006 - 1 K 487/06.Ko und VG Würzburg, Urteile vom 28. Juli 2011 - W 3 K 11.351 bis 11.353 -, für betriebliche Geräte; Berstermann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 52. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 52 Rn. 6; vgl. allgemein zur einheitlichen Bewertung verschiedener Aspekte eines Rechtsverhältnisses: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 3 AV2.16 -, juris, Rn. 9 ff.
  • VG Göttingen, 16.02.2012 - 3 A 15/12

    Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei länderübergreifender Erhebung

    Gerade vorliegend wird der Ortsbezug augenfällig durch den Verweis der Klägerin auf die bei ihr neu eingesetzte Wasseruhr, die sie für die Verbrauchssteigerung verantwortlich macht (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 03.08.2006 - 1 K 487/06.KO -, juris, Rn. 2 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06.KO   

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https://dejure.org/2007,29759
VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06.KO (https://dejure.org/2007,29759)
VG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2007 - 1 K 487/06.KO (https://dejure.org/2007,29759)
VG Koblenz, Entscheidung vom 17. April 2007 - 1 K 487/06.KO (https://dejure.org/2007,29759)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-144/91

    Demoor u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
    Nach dieser unmittelbar geltenden und von den nationalen Gerichten zu beachtenden Vorschrift (vgl. EuGH, U. v. 11.12.1973, C-120/73 "Lorenz GmbH/Bundesrepublik", Tz. 8, und U. v. 16.12.1992, C-144/91 und C-145/91, "Demoor Gilbert en Zonen NV/Belgien", Tz. 26, jeweils zitiert nach juris) dürfen neue Beihilfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung über diese Beihilfe erlassen hat.

    Deshalb kann sich der Einzelne nicht mit dem Begehren an ein nationales Gericht wenden, dieses möge die Unvereinbarkeit einer bestehenden staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, U. v. 22.03.1977, C-78/76, "Steinike & Weinlig/Bundesrepublik", Tz. 9 und 10, und U. v. 16.12.1992, C-144/91 und C-145/91, "Demoor Gilbert en Zonen NV/Belgien", Tz. 25, jeweils zitiert nach juris).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
    Dies sind anerkannte Gebührenzwecke (vgl. BVerfG, U. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 [18]), zu denen die getroffenen Regelungen auch nicht in einem groben Missverhältnis stehen.

    Ferner stellt es keinen Verstoß gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip dar, dass sich der Gesetzgeber bei Bemessung der Gebührenhöhe nicht von der tatsächlichen Auslastung der Hotelbetriebe und speziell der Betriebe der Klägerin hat leiten lassen; denn er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 108, 1 [19]) und dabei im Rahmen seines Ermessensspielraums auch für unterschiedliche Zielgruppen sachlich einleuchtende Differenzierungen vornehmen; damit im Einzelfall unvermeidlich verbundene Härten sind hinzunehmen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.03.1994, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
    In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfG, U. v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 [158]; B. v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 [203]; U. v. 22.02.1994, BVerfGE 90, 60 [90]).

    Hinzu kommt, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 RGebStV in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]; BVerfGE 90, 60 [91]) grundsätzlich nicht an die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger, sondern allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, der durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird.

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
    In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfG, U. v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 [158]; B. v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 [203]; U. v. 22.02.1994, BVerfGE 90, 60 [90]).

    Hinzu kommt, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 RGebStV in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]; BVerfGE 90, 60 [91]) grundsätzlich nicht an die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger, sondern allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, der durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
    Auf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen des Geltungsbereichs des Art. 87 EGV im Lichte des Protokolls 23 zum Amsterdamer Vertrag über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und der "Altmark Trans" Entscheidung des EuGH (U. v. 24.07.2003, C-280/00) sowie der Vereinbarkeit des Systems der Rundfunkfinanzierung mit der sog. Transparenzrichtlinie der Kommission (Richtlinie 80/723/EWG i.d.F. der Richtlinie 2005/81/EG vom 28.11.2005), die dem Ziel dient, der Kommission zur Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln des EGV die erforderlichen Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. Koenigs, ZEuS 2006, 135 [174]), kommt es mithin für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
    Deshalb kann sich der Einzelne nicht mit dem Begehren an ein nationales Gericht wenden, dieses möge die Unvereinbarkeit einer bestehenden staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, U. v. 22.03.1977, C-78/76, "Steinike & Weinlig/Bundesrepublik", Tz. 9 und 10, und U. v. 16.12.1992, C-144/91 und C-145/91, "Demoor Gilbert en Zonen NV/Belgien", Tz. 25, jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
    In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfG, U. v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 [158]; B. v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 [203]; U. v. 22.02.1994, BVerfGE 90, 60 [90]).
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
    Nach dieser unmittelbar geltenden und von den nationalen Gerichten zu beachtenden Vorschrift (vgl. EuGH, U. v. 11.12.1973, C-120/73 "Lorenz GmbH/Bundesrepublik", Tz. 8, und U. v. 16.12.1992, C-144/91 und C-145/91, "Demoor Gilbert en Zonen NV/Belgien", Tz. 26, jeweils zitiert nach juris) dürfen neue Beihilfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung über diese Beihilfe erlassen hat.
  • BVerfG, 10.08.2006 - 2 BvR 563/05

    Kein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip durch erneute Berufung in das

    Auszug aus VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
    Damit ist nicht ersichtlich, woraus sich eine vor gesetzlichen Änderungen geschützte Rechtsposition der Klägerin in Bezug auf den künftigen Umfang ihrer Rundfunkgebührenpflicht ergeben sollte (vgl. zum Vertrauensschutz bei der sog. "unechten" Rückwirkung BVerfG, B. v. 10.08.2006 - 2 BvR 563/05 -, zitiert nach juris, m.w.N.).
  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    Auszug aus VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
    Hierunter fallen solche Änderungen, die den Kern der bisherigen Beihilferegelung nicht betreffen, weil sich weder auf die Natur des Vorteils noch auf die Tätigkeiten des beihilfebegünstigten Unternehmens auswirken (vgl. EuGH, U. v. 09.08.1994, C-44/93, "Assurances/OND und Belgien", Tz. 29, sowie EuG, U. v. 30.04.2002, T-195/01, "Gibraltar/Kommission", jeweils zitiert nach juris).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

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